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Witwerrente (GRV)
Der Ehepartner des verstorbenen Versicherten erhält eine sogenannte Witwenrente. Dabei wird zwischen der sog. “kleinen” oder “großen” Witwenrente unterschieden:
Einen Anspruch auf große Witwenrente haben die hinterbliebenen Ehepartner, wenn sie das 45. Lebensjahr erreicht haben bzw. ein des verstorbenen Ehepartners erziehen, welches selbst einen Anspruch auf Waisenrente hat. Dies beträgt 60 Prozent der Versichertenrente, wenn der Tod des Ehegatten vor dem 1.1.2002 eingetreten ist oder die Ehe bereits vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mind. ein Ehepartner vor dem 2.1.1962 geboren sind. Falls keine der vorgenannten Konditionen erfüllt wird, so beträgt die große Witwenrente 55 Prozent der Versichertenrente.
Die kleine Witwenrente erhalten alle, die die Konditionen für die große Witwerrente nicht erfüllen. Die kleine Witwenrente bzw. Witwerrente beträgt 25 Prozent der Versichertenrente und wird längsten für 24 Monate gezahlt.
Bei allen Witwenrenten und Witwerrenten ist zu beachten, dass diese jederzeit gekürzt werden können, falls der hinterbliebene Ehepartner eigene Einkünfte bezieht.
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