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Wartezeit (GRV)
Die Rentenleistungen werden von der gesetzlichen Rentenversicherung nur gezahlt, wenn die entsprechenden Konditionen bzw. Voraussetzungen, die das Gesetz vorschreibt, vom Versicherten erfüllt werden.
Einer der wichtigsten Voraussetzungen ist die Wartezeit. Ein Anspruch auf Regelaltersrente nach dem 65. Lebensjahr, Erwerbsminderungsrente sowie Witwen- und Waisenrente besteht grundsätzlich nur dann, wenn der Versicherte mind. für 5 Jahre Beitragszeiten nachweisen kann. Für die vorzeitigen Altersrenten beträgt dies 15 Jahre. Bei der Wartezeit von 15 Jahren werden ebenfalls nur Beitragszeiten berücksichtigt.
Eine besondere Wartezeit gilt für die Altersrente bei langjährig Versicherten. Diese beträgt 35 Jahre. Auf diese Wartezeit werden jedoch alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
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