Kinder, die einen Elternteil verloren haben, erhalten falls der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, eine Halbweisenrente. Dies beträgt 10 Prozent der Versichertenrente. Falls beide Elternteile verstorben sind, so erhalten die Kinder jeweils 20 Prozent der Versichertenrente als Vollwaisenrente.
Die Waisenrenten werden durch einen Waisenrenten-Zuschlag aufgestockt, der beitragsunabängig ist. Zu den Kindern eines Versicherten zählen im Rentenrecht:
eheliche Kinder
für ehelich erklärte Kinder
Adoptivkinder
nicht eheliche Kinder (eines männlichen Versicherten für die seine Vaterschaft festgestellt worden ist)
Pflege- und Stiefkinder, die in den Haushalt des Versicherten aufgenommen waren
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Versicherten aufgenommen waren oder von ihm überwiegend erhalten wurden
Wartezeit (GRV)
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