Unverfallbarkeit bedeutet, dass die Leistungsansprüche aus betrieblichen Altersvorsorgeversprechen auch dann erhalten bleiben, wenn der Arbeitnehmer vor dem Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Unternehmen ausscheidet.
Seit dem 01.01.2001 sind die Leistungsansprüche des Arbeitnehmers aus der arbeitgeber-finanzierten betrieblichen Altersvorsorgen unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis bei Ausscheiden mind. 5 Jahre bestanden und der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet hat.