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Üblichkeit
Das steuerliche Kriterium der Üblichkeit wird an Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafterfürhrer und Geschäftsführer gestellt. Die Prüfung erfolgt an Hand eines Fremdvergleichs, der die Frage aufwirft, ob ein ordentlicher, gewissenhafter Kaufmann auch einem nicht am Unternehmen beteiligten Geschäftsführer eine Versorgung dieser Art, Höhe und Umfang erteilt hätte.


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