Das Vermögen von Lebensversicherungsgesellschaften, aber grundsätzlich auch von Krankenversicherungen, Unfallversicherungen und Haftpflichtversicherungen, ist zum weit überwiegenden Teil in besonderer Weise gebunden, um die Erfüllbarkeit der abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge auf Dauer sicherzustellen.
Daher wird der Deckungsstock, die bilanzierte Rückstellung für künftige Leistungen, von einem Treuhänder überwacht und nicht vom Aktuar. Der Treuhänder ist unter Mitwirkung des Bundesaufsichtsamtes vom Aufsichtsrat der Versicherungsgesellschaft zu bestellen.
In der Privaten Krankenversicherung (PKV) ist bei Bedingungs- und Beitrags- Anpassungen die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders erforderlich, weil die Aufsichtsbehörde nach dem neuen Versicherungsrecht nur noch nachträglich einschreiten kann.