Wegen ihres Vorsorgecharakters unterliegen Lebensversicherungen einer besonderen steuerlichen Behandlung. Die Versicherungsbeiträge können im Rahmen der Höchstbeträge als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Die Versicherungslaufzeit der kapitalbildenden Lebensversicherungen beträgt allerdings mindestens 12 Jahre.
Die ausgezahlte Versicherungssumme und die Überschussanteile sind einkommensteuerfrei, wenn die Mindestlaufzeit eingehalten wird und der Todesfallschutz wenigstens 60 % der gesamten Beitragssumme beträgt.
Bei Renten aus einer Lebensversicherung gilt, dass nur die Ertragsanteile steuerpflichtig sind. Die Ertragsanteile sind vom Gesetzgeber festgelegte Werte, die vom Alter des Rentenbeziehers bei Beginn der Rentenzahlung abhängen. Bei einem Rentenbeginnalter von zum Beispiel 65 Jahren beträgt der Ertragsanteil der Rente 27 %. Die Todesfall-Leistungen unterliegen nur der Erbschaftsteuer.