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Selbstkontrahierungsverbot
Das Selbstkontrahierungsverbot untersagt nach § 181 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) das Insichgeschäft. Demnach darf eine Person mit sich selber bzw. im seinen Namen keine Rechtsgeschäfte mit sich selber schließen.
Es sind natürlich auch Ausnahmen bzw. Befreiungen vom Selbstkontrahierungsverbot möglich.


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