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Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)
Die von den Versicherungsgesellschaften erwirtschafteten Überschüsse müssen größtenteils den Kunden gutgeschrieben werden. Tatsächlich lag dieser Wert in den letzten Jahren zwischen 97 und 98 %. Ein Teil der Überschüsse wird über der sog. Direktgutschrift dem Versicherungsnehmer direkt gutgebracht.
Der andere Teil wird zunächst einer besonderen Rückstellung, der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB), zugeführt. Aus der RfB wird sie, zeitlich verzögert zur Weitergabe an die einzelnen Versicherungen, entnommen.
In der Privaten Krankenversicherung werden aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung die Beträge für die Beitragsrückvergütung und die gebuchten Beiträge zur Abmilderung von Beitragsanpassungen entnommen.
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