Falls das versicherte Risiko beispielweise durch den Verkauf oder die Verschrottung des Kraftfahrzeugs wegfällt, wird der Versicherungsvertrag zum Verkaufs- bzw. Abmeldedatum aufgehoben und abgerechnet. Hat der Versicherungsvertrag weniger als 1 Jahr bestanden, rechnet die Versicherungsgesellschaft i.d.R. nach Kurztarif ab.
Sollte der Versicherungs-Nehmer das Ersatzfahrzeug bei dem selben Versicherer versichern, so wird das Beitrags-Guthaben aus dem Vorvertrag auf den neuen Versicherungsvertrag angerechnet.