Für Pensionsyusagen, die vor 1987 erteilt wurden, gilt in der Steuer- und Handelsbilanz ein Passivierungswahlrecht.
Bisher zulässige aber unterlassene Zuführungen in der Steuerbilanz dürfen von der Gesellschaft allerdings erst nachgeholt werden, wenn der Versorgungsfall eingetreten oder der Arbeitnehmer mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschieden ist. Gleiches Nachholverbot gilt auch dann, wenn Fehlbeträge dadurch entstanden sind, dass die Rückstellung in der Handelsbilanz nidriger ist als der steuerlich zulässige Teilwert.