Die Finanzverwaltung erkennt, um Gewinn-Manipulationen ausschließen zu können, Vergütungen, die zwischen Gesellschaft und Gesellschafter vereinbart wurden, rückwirkend nicht an. Dies bedeutet, dass bei der Bemessung von Pensionszusagen nur künftige Dienstjahre berücksichtigt werden dürfen. Versorgungsversprechen müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung in der noch verbleibenden Dienstzeit erdienbar sein.
Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz führt zu einer verdeckten Gewinn-Ausschüttung.