Falls ein Arbeitnehmer einen Teil seines Bruttogehalts in Pensionsfonds, eine Pensionszusage, eine Pensions- oder Unterschtützungskasse einzahlt, bleiben diese Beiträge zunächst steuerfrei.
Diese Einnahmen werden erst bei der Fälligkeit der Versorgungsleistungen versteuert, dann allerdings zu einem Einkommenssteuersatz, der i.d.R. niedriger ausfällt als zur aktiven Arbeitszeit. Diese Verschiebung des Steuerzeitpunkts wird als nachgelagerte Besteuerung bezeichnet. |