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Mindesteigenbeitrag
Der Mindesteigenbeitrag beträgt x Prozent des im Vorjahr erzielten renten-versicherungspflichtigen Einkommens abzüglich der Kinder- und Grundzulage gegebenenfalls abzüglich Zulage des Ehegatten.
Nur Personen, die den Mindesteigenbeitrag auf ihren Vertrag einzahlen, erhalten die Zulagen ungekürzt. Der Anlagebetrag umfasst die Summe aus Mindesteigenbeitrag und Zulage.


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Unsere Webseite bietet Informationen rund um die Private Krankenversicherung, sowie auch Erläuterungen zu verschiedenen Begriffen in diesem Feld. Es würde uns freuen wenn Sie die richtigen Informationen zu "Mindesteigenbeitrag" gefunden haben und bitten um Verständnis, dass es uns nicht möglich ist Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu übernehmen.