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Mindesteigenbeitrag
Der Mindesteigenbeitrag beträgt x Prozent des im Vorjahr erzielten renten-versicherungspflichtigen Einkommens abzüglich der Kinder- und Grundzulage gegebenenfalls abzüglich Zulage des Ehegatten.
Nur Personen, die den Mindesteigenbeitrag auf ihren Vertrag einzahlen, erhalten die Zulagen ungekürzt. Der Anlagebetrag umfasst die Summe aus Mindesteigenbeitrag und Zulage.
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