Die Versicherungsprämien zu einer Direktversicherung unterliegen bis zu 1.750 Euro/Jahr gemäss § 40 b EStG (Einkommenssteuergesetz) der pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 20 % des eingezahlten Betrags.
Auch Versicherungsbeiträge zu einer Pensionskasse können pauschal besteuert werden, wenn der Versicherungsnehmer die nachgelagerte Besteuerung gemäss § 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung bereits ausgeschöpft hat.