GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) Nr. 70. Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Nach den Versicherungsbedingungen vieler Versicherungsgesellschaften ist die ärztliche Leistung "Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" nach der GOÄ-Nr. 70 von der Erstattung des Kostenträgers ausgenommen.
Diese "Versorgungslücke" ist vielen Versicherungsnehmern oft nicht bekannt. Dies ändert aber selbstverständlich nichts an der Tatsache, dass diese Leistung gegenüber dem Patienten abgerechnet werden kann.