Personen, die Kinder erziehen, erhalten pro Kind eine bestimmte Zeit pauschal als Kindererziehungszeit auf ihrem Versicherungskonto gutgeschrieben. Dieser Zeitraum gilt als Pflicht-Beitragszeit und ist so gestellt, als ob die Person in diesem Zeitraum jeweils Verischerungsbeiträge wie ein Arbeitnehmer nach einem Entgelt in Höhe von 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Beschäftigten gezahlt hätte.
Die Dauer der Kindererziehungszeit richtet sich nach dem Geburtstag des Kindes:
Falls es vor 1992 geboren, gilt das 1. Lebensjahr des Kindes als Kindererziehungszeit
wurde es ab 1992 geboren, gelten die ersten 3 Lebensjahre des Kindes als Kindererziehungszeit.
Im Fall der Mehrlingsgeburten verlängert sich dieser Zeitraum um die Zeit der gleichzeitigen Erziehung.
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