Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist von besonderer Bedeutung im Arbeitsrecht, wo er die sachfremde Differenzierung von Arbeitnehmer-Gruppen innerhalb eines Betriebes, besonders bei der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, verbietet.
Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist aber die individuelle Besserstellung Einzelner. Der Geltungsumfang des Gleichbehandlungsgrundsatzes für die Lohnfestsetzung ist umstritten; er zwingt aber als Verbot willkürlicher Differenzierungen zur Anwendung objektiver Leistungsbewertungen-Grundsätze.
Auch im Verwaltungs-, Gesellschafts- und Steuerrecht ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.