Alle Beiträge zur Versicherung, die nach dem Erstbetrag zu entrichten sind, werden als Folgeprämie bezeichnet.
Falls eine Folgeprämie nich rechtzeitig gezahlt wird, kann das Versicherungsunternehmen eine zweiwöchige Zahlungsfrist setzen, in der die Rechtsfolgen der Nichtzahlung anzugeben sind. Tritt nach Ablauf dieser Frist ein Schadensfall ein und der Versicherungsnehmer ist immer noch im Verzug, ist der Versicherer leistungsfrei.
Die Versicherungsgesellschaft kann den Versicherungsvertrag bereits bei Bestimmung der Zahlungsfrist kündigen oder nach Ablauf der zweiwöchigen Frist. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Vertragskündigung die Zahlung nachholt, falls kein Schaden eingetreten ist.
Die Folgeprämie ist im Versicherungsvertragsgesetz (§39 VVG) geregelt.