Von der Beitragseinnahme aus Verträgen zur Betriebsunterbrechungs- und Feuerversicherung haben die Versicherungsgesellschaften die den Ländern zustehende Feuerschutzsteuer zu zahlen.
Gleiches gilt für die verbundene Wohngebäudeversicherung und verbundene Hausratversicherung, sofern das Feuerrisiko mitversichert ist. In diesen Fällen unterliegen bei Gebäude-Versicherungen 25 % und bei Hausrat-Policen 20 % des Versicherungsbeitrages der Feuerschutzsteuer.
Der Steuersatz selbst beträgt seit 1. Juli 1994 grundsätzlich 8 %. Anders als bei der Versicherungsteuer ist die Versicherungsgesellschaft der Steuerschuldner.