Eine Erwerbsminderungsrente wird in Abhängigkeit vom verbliebenen Restleistungsvernögen in folgenden zwei Höhen gezahlt werden:
Die halbe Erwerbsminderungsrente wird gezahlt, falls
der Versicherte täglich noch 3 bis 6 Stunden erwerbstätig sein und einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen kann
Die volle Erwerbsminderungsrente wird gezahlt, wenn
der Versicherte täglich noch 3 bis 6 Stunden erwerbstätig sein kann und keine Teilzeitarbeit finden kann
der Versicherte täglich nur noch weniger als 3 Stunden erwerbstätig sein kann. Versicherte, die ab 6 Stunden täglich erwerbstätig sein können, haben keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
Ausser den vorgenannten persönlichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente erst, wenn auch folgende versicherungstechnische Voraussetzungen erfüllt sind:
Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren
Nachweis von 3 Jahren Pflichtbeiträge in dem Zeitraum der letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung
Versicherungsnehmer, die in den letzten 5 Jahren vor der Berufsunfähigkeit nicht ausreichend Pflichtbeiträge gezahlt haben, können auch dann eine Rente erhalten, wenn bereits vor dem 1.1.1984 die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt war und seit dem 1.1 1984 jeder Monat mit einem Pflicht- oder freiwilligen Beitrag oder einer anderen rentenrechtlichen Zeit belegt ist.
Bezieher einer Erwerbsminderungsrente dürfen neben dem Bezug einer Erwerbsminderungsrente nur in bestimmtem Umfang verdienen.
Erwerbsminderungsrenten werden nur bis zum 65 Lebensjahr gezahlt. Anschließend besteht Anspruch auf die Regelaltersrente.
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