Die Ernsthaftigkeit ist eines der zu erfüllenden steuerlichen Kriterien einer Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer.
Als eine der Kriterien der steuerlichen Anerkennung des Pensionsversprechens muss der Wille zur tatsächlichen Erbringung der zugesagten Leistungen im Versorgungsfall erkennbar sein.