Jeder sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer hat seit dem 1.1.2002 die Möglichkeit, einen Teil seines Bruttogehaltes (bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung) für den Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge zu verwenden.
Dieses Prinzip, das Entgeltumwandlung genannt wird, kann auf fünf Durchführungswegen verwirklicht werden.
Der Arbeitgeber wählt einen oder mehrere Durchführungswege sowie den Versicherungsanbieter, über welchen seine Mitarbeiter die Entgeltumwandlung realisieren können.
Falls der Arbeitgeber keinen Durchführungsweg zur Verfügung stellt, so hat der Arbeitnehmer das Anrecht auf eine Direktversicherung.