Auf Renten der Witwen/Witwer bzw. an Waisen, die älter als 18 Jahre sind, wird eigenes Einkommen der Rentenberechtigten angerechnet. Falls ein Hinterbliebener neben der Hinterbliebenenrente zum Beispiel Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, eine Rente aus eigener gesetzlicher Rentenversicherung, eine Betriebsrente, eine eigene Rente der berufsständischen Versorgung oder Vermögenseinkommen erhält, so wird überprüft, ob diese zusätzlichen Einkünfte zu einer Reduzierung des Zahlbetrages der Hinterbliebenen-Rente führen.
Einkommenssteuer
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