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Billigungsklausel
Falls der Versicherungsschein vom Antrag abweicht, so gilt die Abweichung nur dann als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nicht widerspicht. Die Billigungsklausel ist im Versicherungsvertragsgesetz unter § 5 geregelt. Die Kurzform des Versicherungsvertragsgesetzes ist VVG.
Bindefrist (Antragsbindefrist) Bezugsrecht Zur Übersichtsseite: B
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