Hierbei handelt es sich um einen Zeitraum, den eine gesetzlich rentenversicherte Person mit der Kindererziehung oder der häuslichen Pflege eines Pflegebedürftigen verbracht hat.
Die Kinder-Berücksichtigungszeit umfasst die ersten 10 Lebensjahre des Kindes, die Pflege-Berücksichtigungszeit max. den Zeitraum vom 1.1.1992 bis zum 31.3.1995.
Berücksichtigungszeiten allein begründen keinen Anspruch auf Rente. Sie wirken sich nur rentensteigernd aus und beeinflussen die Erfüllung bestimmter Leistungsvoraussetzungen. Sie werden zum Beispiel auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet.