Hierbei handelt es sich um einen Sammel-Begriff für eine Zeitspanne, während der gesetzlich Rentenversicherte aus bestimmten Gründen keine Versicherungsbeiträge zahlen konnte. Die Anrechnungszeiten werden pauschal so gewertet, als der Versicherungsnehmer dennoch Versicherungsbeiträge in die Rentenkasse gezahlt hätte. Unter Anrechnungszeiten versteht man beispielweise Zeiten in denen der Versicherte:
wegen Krankheit arbeitsunfähig war
wegen Schwangerschaft, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit nicht versichert war
oder nach dem 17. Lebensjahr eine Schule; Fach- oder Hochschule besucht hat
Ferner zählen zu den Anrechnungszeiten Rentenbezugszeiten vor dem 55. Lebensjahr. Die Anrechnungszeiten waren im Laufe der Jahre in vielen Änderungen unterworfen. Da sie zu den sog. versicherungsfremden Leistungen zählen, werden sie wohl auch in Zukunft weitere Einschränkungen erfahren.
Anspruch
Anpassungsversicherung
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