Gemäss § 16 Betriebsrenten-Gesetz (kurz als BetrAVG bezeichnet) ist ein Arbeitgeber verpflichtet, laufende betriebliche Pensionsleistungen alle 3 Jahre hinsichtlich einer Anpassung an veränderte Verhältnisse zu überprüfen.
Nur unter gewissen Gestaltungsvoraussetzungen der betrieblichen Versorgungsleistungen kann die Anpassungsprüfungspflicht entfallen.