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Anpassungsprüfungspflicht
Gemäss § 16 Betriebsrenten-Gesetz (kurz als BetrAVG bezeichnet) ist ein Arbeitgeber verpflichtet, laufende betriebliche Pensionsleistungen alle 3 Jahre hinsichtlich einer Anpassung an veränderte Verhältnisse zu überprüfen.
Nur unter gewissen Gestaltungsvoraussetzungen der betrieblichen Versorgungsleistungen kann die Anpassungsprüfungspflicht entfallen.
Anpassungsversicherung Annahmezwang / Kontrahierungszwang Zur Übersichtsseite: A
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