Startseite Über Uns Impressum Kontakt AGBSitemap
Versicherungslexikon
Versicherungen wahlen
FAQ Häufig gestellte Fragen
Versicherungslexikon
A Ä B C D E F G H I J K L M N O Ö P Q R S T U Ü V W Z
A
Annahmezwang / Kontrahierungszwang
Im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetz (§ 5 PflVG) ist die Versicherungsgesellschaft verpflichtet, Anträge auf Abschluss einer Kfz-Haftpflicht-Versicherung grundsätzlich bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestdeckungssummen anzunehmen, außer es liegen folgende Ablehnungsgründe vor:

  • sachliche oder örtliche Beschränkungen (beispielweise das Versicherungsunternehmen versichert nur regional oder nur Beamte)

  • der Antragsteller war bereits bei dieser Versicherung und ihm wurde auf Grund von Nichtzahlung der Versicherungsprämie oder eines Schadens gekündigt

  • oder auf Grund der vorvertraglichen Anzeige-Pflicht oder Nichtzahlung der Erst-Prämie der Rücktritt erklärt oder

  • der Vertrag wurde aufgrund einer arglistigen Täuschung oder Drohung angefochten

  • der Versicherungsanbieter unterbreitet auf Grund seines Unternehmenstarifs ein abweichendes Angebot
  • Anpassungsprüfungspflicht Angemessenheit Zur Übersichtsseite: A
    Unsere Webseite bietet Informationen rund um die Private Krankenversicherung, sowie auch Erläuterungen zu verschiedenen Begriffen in diesem Feld. Es würde uns freuen wenn Sie die richtigen Informationen zu "Annahmezwang / Kontrahierungszwang" gefunden haben und bitten um Verständnis, dass es uns nicht möglich ist Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu übernehmen.