Im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetz (§ 5 PflVG) ist die Versicherungsgesellschaft verpflichtet, Anträge auf Abschluss einer Kfz-Haftpflicht-Versicherung grundsätzlich bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestdeckungssummen anzunehmen, außer es liegen folgende Ablehnungsgründe vor:
sachliche oder örtliche Beschränkungen (beispielweise das Versicherungsunternehmen versichert nur regional oder nur Beamte)
der Antragsteller war bereits bei dieser Versicherung und ihm wurde auf Grund von Nichtzahlung der Versicherungsprämie oder eines Schadens gekündigt
oder auf Grund der vorvertraglichen Anzeige-Pflicht oder Nichtzahlung der Erst-Prämie der Rücktritt erklärt oder
der Vertrag wurde aufgrund einer arglistigen Täuschung oder Drohung angefochten
der Versicherungsanbieter unterbreitet auf Grund seines Unternehmenstarifs ein abweichendes Angebot
Anpassungsprüfungspflicht
Angemessenheit
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