Durch das neue Versicherungsrecht wird den Private-Kranken-Versicherungsunternehmen vorgeschrieben, 80 % ihrer gesamten freien Über-Zinsen aus der Alterungsrückstellung zur Beitragsentlastung im Alter zu verwenden, jedoch nicht mehr als 2,5 % der vorhandenen Alterungsrückstellungen.
Die eine Hälfte dieser Mittel, auch soweit sie aus den Zinsen jüngerer Versicherter stammt, wird ausschließlich zur Beitragsermässigung oder -begrenzung eventueller Beitragserhöhungen bei den schon heute "alten" Versicherungsnehmern verwandt.
Die andere Hälfte dient jedem Versicherten zum Aufbau einer Anwartschaft und Beitragsentlastung im Alter.