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Altersrenten (GRV)
Die Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente ist außer der Erfüllung der erforderlichen Wartezeit auch die Vollendung eines bestimmten Lebensalters. Wir können folgende Arten von Altersrenten unterscheiden:
  • Regelaltersrente: Voraussetzungen für den Anspruch auf die Regel-Altersrente sind, dass die versicherte Person das 65 Lebensjahr vollendet hat und eine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist

  • Altersrente für langjährig Versicherte: Diesen Anspruch haben versicherte Personen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist

  • Altersrente für Schwerbehinderte: Anspruch auf diese Rente besteht, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet hat, bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent anerkannt ist und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist

  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeitarbeit: Versicherte Personen haben Anspruch auf diese Rente, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, in den letzten zehn Jahren für acht Jahre Pflicht-Beiträge gezahlt haben, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und nach Vollendung des Alters 58 Jahre und 6 Monate insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren.
    Versicherte erhalten diese Rente ebenfalls, wenn sie statt der geforderten Arbeitslosigkeit 2 Jahre in Altersteilzeit gearbeitet haben.
    Hinweis: Diese Rente wird für Personen, die ab dem 1.1.1952 geboren sind, gestrichen.

  • Altersrente für Frauen: Auf diese Rente haben Frauen Anspruch, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, nach Vollendung des 40. Lebensjahres für mehr als zehn Jahre (mindestens allerdings 121 Monate) Pflicht-Beiträge gezahlt haben und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist
    Hinweis: Diese Rente wird für Personen, die ab dem 1.1.1952 geboren sind, gestrichen. Seit dem Jahr 1997 werden alle vorzeitigen Altersgrenzen nach unterschiedlichen Regelungen auf ein höheres Alter angehoben. Die von der Anhebung betroffenen Altersrenten können während und nach der Anhebungsphase vorzeitig in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich gilt: Fast jeder vorzeitige Altersrenten-Bezug führt zu einer gekürzten Rente. Für alle vorzeitigen Altersrenten gelten bestimmte Hinzuverdienst-Grenzen. Darüber hinaus besteht seit dem 1.1.1992 die Möglichkeit, die Altersrente nur als Teilrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Drittel der erreichten Voll-Rente in Anspruch zu nehmen. In diesen Fällen gelten höhere Hinzuverdienst-Grenzen.


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