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Abweichende Halterschaft
Falls der Versicherungsnehmer und der Halter des Fahrzeugs nicht identisch sind, spricht man von abweichender Halterschaft. Diese Erklärung mag auf den ersten Blick einfach klingen, doch es ferbirgt sich mehr dahinter. Die Handhabung einer solchen Situation verändert sich mit jeder Versicherungsgesellschaft. Um den Ausdruck besser erklären zu können, muss man erst das Wort Fahrzeughalter einigermaßen klären.

Im deutschen Gesetz macht man eine eindeutige Differenzierung zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer. Nach dieser Begriffserklärung ist der Eigentümer des Fahrzeugs auch der, auf den das Fahrzeug zugelassen ist. Dieser ist aber nicht mit dem Besitzer gleichzustellen, denn dieser ist derjenige, der am Ende das Fahrzeug benutzen kann und darüber verfügt. In diesem Sinne kann man den Halter des Autos nach zwei Kriterien ermessen, und zwar nach dem Betrieb des Fahrzeugs und die Verfügungsgewalt, die man über diesen hat.

Der Besitzer kann also, aus Sicht der BGB, auch der Halter sein, solange alle Kosten, die mit dem Fahrzeug in Verbindung stehen von ihm gedeckt werden und er auch das Nutzungsrecht besitzt, auch wenn das Fahrzeug nicht auf seinen Namen zugelassen ist. Bei der Strassenverkehrsordnug sieht es anders aus. Hier sind die Daten aus der Zulassung vorrangig. Dadurch wird der Eigentümer mit dem Halter identisch. Das kann man am besten anhand des Beispiels erklären, wenn Eltern für das Auto ihrer Kinder aufkommen. Obwohl die Kinder das Auto benutzen, werden die Eltern als Halter identifiziert. Aus der Sicht der Versicherung heisst das, dass der Versicherungsnehmer und der Fahrzeughalter unterschiedliche Personen sind.

Einige Versicherungsunternehmen verlangen für die abweichende Halterschaft eine Erhöhung des Versicherungsbeitrages, bei anderen Versicherungsgesellschaften ist der Abschluss eines Vertrags in diesem Fall nicht möglich.
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