Falls der Arzt mal ausnahmsweise einem Privatpatienten eine höhere Gebühr berechnen will als die Regelungen der "GOÄ" ( Gebührenordnung für Ärzte ) vorsehen, kann er durch Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen eine von der Gebührenordnung für Ärzte abweichende Höhe der Vergütung festlegen.
Diese Absprache muss allerdings vor der Behandlung schriftlich getroffen werden und darf keine weiteren Erklärungen enthalten. Der behandelnde Arzt muss einen Abdruck dieser Vereinbarung dem Patienten aushändigen.
Zur Wirksamkeit dieser Vereinbarung müssen allgemeine Rechtsgrundsätze einschließlich des AGB-Gesetzes berücksichtigt werden.
(AGB-Gesetz ist der Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen) Hierzu gehört natürlich auch eine angemessene Höhe dieser Vergütung. |