Falls der Arzt mal ausnahmsweise einem Privatpatienten eine höhere Gebühr berechnen will als die Regelungen der "GOÄ" ( Gebührenordnung für Ärzte ) vorsehen, kann er durch Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen eine von der Gebührenordnung für Ärzte abweichende Höhe der Vergütung festlegen.
Diese Absprache muss allerdings vor der Behandlung schriftlich getroffen werden und darf keine weiteren Erklärungen enthalten. Der behandelnde Arzt muss einen Abdruck dieser Vereinbarung dem Patienten aushändigen.
Zur Wirksamkeit dieser Vereinbarung müssen allgemeine Rechtsgrundsätze einschließlich des AGB-Gesetzes berücksichtigt werden.
(Das AGB-Gesetz ist das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Hierzu gehört natürlich auch eine angemessene Höhe dieser Vergütung.
Die Abdingung kann aber nicht bei jeder Behandlung angewendet werden. So können Ärzte in einigen Fällen keine höheren Gebühren verlangen. Diese Fälle sind unter anderem akute Schmerzbehandlungen und Notfälle, Laboruntersuchungen und alle Formen der Strahlenbehandlungen.
Es ist nicht erlaubt alle Gebühren, die in der GOÄ enthalten sind zu ändern, ausserdem können die Ärzte keine anderen Gebührenordnungen befolgen. Die Abdingung kann nur bis zu einem gewissen Schwellenwert gültig gemacht werden, Ausnahmen sind die Fälle wenn eine Übertretung mit einer Begründung gerechtfertigt wird. Wenn die Behandlungen von einem Wahlarzt durchgeführt werden, können nur die Leistungen die von diesem Arzt persönlich durchgeführt wurden in der Abdingung gültig gemacht werden.
Im Fall von Pauschalhonoraren oder Gebühren, die die vorgeschriebene Höhe um das siebenfache überschreiten kann keine Abdingung verwendet werden. Auch bei Notfallbehandlungen, bei denen kein Arzt gewählt werden konnte kann für die Leistung ein solcher Vertrag nicht unterschrieben werden.
Jede Versicherungsgesellschaft hat ihre eigenen Höchstsätze wenn es um ärztliche Leistungen geht. Damit die Abdingung von jedem privat Versicherten gleichwertig benutzt werden kann, entfällt in solchen Fällen die Leistungsbegrenzung. Damit ist gesichert, dass alle Kassen in solchen Ausnahmefällen auch bezahlen. Allerdings sollten Patienten bevor sie die Abdingung unterzeichnen auch noch mit ihrer Versicherungsgesellschaft eine Rücksprache halten, um eine Zusage für die Erstattung der Behandlung zu bekommen.